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Anmeldung

Der Teilnehmer ist verpflichtet, an einer Weiterbildung nach den Vorschriften des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) teilzunehmen. Dafür gelten die folgenden Regelungen:
Der Teilnehmer besitzt die Fahrerlaubnis Klasse.......
1. Der Teilnehmer meldet sich hiermit verbindlich für den am stattfindenden Weiterbildungskurs an. Der Kurs beginnt um.....
Uhr und endet um .....Uhr.
2. Nimmt der Teilnehmer nicht vollständig an dem Kurs teil, muss der Ausbilder die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
(§ 4 BKrFQV) verweigern. In diesem Fall hat der Ausbilder gleichwohl Anspruch auf das Kursentgelt. Dieser Anspruch
entfällt, wenn der Teilnehmer die Teilnahme spätestens zehn Arbeitstage vor dem Kursbeginn schriftlich unter den
Angaben der Gründe absagt. Erfolgt die Absage spätestens drei Arbeitstage vor dem Kursbeginn, ist das halbe
Kursentgelt geschuldet. Erfolgt die Absage später, ist das volle Kursentgelt geschuldet. Dem Teilnehmer bleibt es
nachzuweisen, dass durch die Nichtteilnahme dem Ausbilder kein Schaden entstanden ist. In diesen Fällen wird das
Kursentgelt nicht geschuldet.
3. Die Weiterbildungskurse werden in den Räumen des Ausbilders durchgeführt.
4. Der Ausbilder verpflichtet sich, bei der Durchführung der Kurse alle Vorgaben des BKrFQG und der BKrFQV in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten.
5. Das Kursentgelt ist umsatzsteuerfrei und beträgt €. Das Lehrmaterial ist umsatzsteuerpflichtig und beträgt €. Kursentgelt
und das Entgelt für das Lehrmaterial sind vor Kursbeginn zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist der
Ausbilder berechtigt, den Teilnehmer von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Das Kursentgelt ist dann gleichwohl
geschuldet. Der Ausbilder kann dann Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen.
6. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die eingesetzten Unterrichtsmaterialien schonend zu behandeln und den Anweisungen
des Lehrers Folge zu leisten
7. Der Teilnehmer kann vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn der Teilnehmer unter der Wirkung alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel steht oder den Unterricht stört. In diesem Fall wird das Kursentgelt in voller
Höhe geschuldet; das Entgelt für das Lehrmaterial wird dann geschuldet, wenn es bereits benutzt wurde.

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